Der Begriff „Feuerwehrzufahrt“ stammt aus dem Brandschutzrecht und bezeichnet eine speziell für Rettungskräfte reservierte Zufahrt zu Objekten oder Grundstücken. Denn so ist sichergestellt, dass die Feuerwehr ein Gebäude mit schwerem Gerät erreichen und die notwendigen Lösch- sowie Rettungsarbeiten durchführen kann.
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO) ist das Halten in und vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten verboten. Der Begriff „Halten“ bezeichnet eine freiwillige, kurze Unterbrechung der Fahrt, welche nichts mit dem Verkehrsfluss zu tun hat. Folglich ist vor einer Feuerwehrzufahrt auch das Parken – also das Halten von mehr als 3 Minuten oder das Verlassen des Fahrzeugs – verboten. Ein gesondertes Halte- oder Parkverbotsschild ist nicht erforderlich, bereits das amtliche Schild „Feuerwehrzufahrt“ begründet das Halte- bzw. Parkverbot.