Die örtlichen Ordnungs- und Verwaltungsbehörden, als kommunale Gefahrenabwehrbehörden, sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einer Kommune zuständig. Sie ordnen einen Brandsicherheitsdienst (BSD) gegenüber dem Veranstalter an und beauftragen die zuständige Feuerwehr mit der Durchführung des Brandsicherheitsdienstes.
Für Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen), kann ein Brandsicherheitsdienst angeordnet werden.
Der Brandsicherheitsdienst hat die Aufgabe durch vorbeugende Maßnahmen das Entstehungsrisiko von Gefahren bei Veranstaltungen zu minimieren. Er überwacht die Einhaltung der brandschutztechnischen Erfordernisse wie z.B. die Sicherung von Rettungs- und Angriffswegen sowie Auflagen, die vorab für diese Veranstaltung festgelegt wurden.
Sollte es bei einer Veranstaltung dennoch zu einer Brandentstehung oder dem Eintritt einer ähnlichen Gefahrensituation kommen, so können durch den BSD umgehend Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes eingeleitet oder diese unterstützt werden.
Für die Durchführung des Brandsicherheitsdienstes werden gem. § 17 Abs. 3 HBKG Gebühren nach der örtlichen Feuerwehrgebührensatzung erhoben.