Gemäß §3 Abs. Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 14. Januar 2014 (Neufassung), haben die Gemeinden in Abstimmung mit den Landkreisen eine Bedarfs-und Entwicklungsplanung zu erarbeiten, fortzuschreiben und daran orientiert eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, diese mit den notwendigen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten.
Der Bedarfs- und Entwicklungsplan dient der stetigen Überprüfung der örtlichen Verhältnisse – sowohl in den einzelnen Stadtteilen als auch in den örtlichen Feuerwehren. Nach Vorgabe der Hessischen Landesregierung muss der Bedarfs-und Entwicklungsplan alle 10 Jahre oder bei wesentlichen Änderungen fortgeschrieben werden.